Gewährleistung beim Zahnimplantat
Zahnbehandlung - Zahnimplantate

Gewährleistung beim Zahnimplantat

Gewährleistung beim Zahnimplantat bedeutet, dass unter unkomplizierten Voraussetzungen für eine Implantation der Behandler im genannten Rahmen für den Erfolg seiner Arbeit eine Garantie gewährt. Nicht alle Zahnärzte geben diese Garantie. Vor Behandlungsbeginn sollte man sich genau erkundigen und gegebenenfalls darüber nachdenken, den Arzt zu wechseln.

Zahnimplantate gelten als bestmögliche Zahnersatzform. Deswegen entscheiden sich immer mehr Patienten dafür. In Deutschland werden mittlerweile jährlich über 400 000 Implantatsbehandlungen durchgeführt. Die Tendenz ist steigend. Seit 2005 gibt es auch für Kassenpatienten einen Zuschuss für den Zahnersatz auf Implantaten. Dadurch steigt das Interesse der Patienten. Das Vertrauen wächst und das zurecht, über 95 Prozent der Implantate heilen aus.

Bei der Auswahl eines Zahnarztes zur Einsetzung von Implantaten sollte man darauf achten, dass dieser Arzt über genügend Erfahrung verfügt. Implantologische Fachgesellschaften verlangen von Zahnärzten/Implantologen  für die Verleihung eines „Tätigkeitsschwerpunktes“ unter anderem die Absolvierung eines speziellen Fortbildungsprogrammes, mindestens 200 gesetzte Implantate insgesamt und mindestens 50 gesetzte Implantate im letzten Jahr. Solche Kriterien können weder ärztliche noch menschliche Qualitäten dokumentieren, aber man kann sich darauf verlassen, dass der Arzt Erfahrungen hat und gut ausgebildet ist. Es gibt sicher auch seriöse Implantologen, die o.g. Zahlen nicht ganz erreichen. Nur ein Arzt mit viel Erfahrung wird eine Gewährleistung auf seine geleistete Arbeit zusichern.
 
Im Internet findet man Suchmaschinen, mit denen man speziell nach Zahnärzten, die Gewährleistung anbieten, suchen kann. In Angeboten werden Mindestgewährleistungen angepriesen, die bei Verlust (oder sicher abzusehenden Verlust) eines Implantates innerhalb von zwei Jahren greifen. Aber auch längerfristige Garantien werden angeboten. Sie Umfassen eine honorarfreie Nachimplantation oder eine Alternativversorgung mit Anrechnung des Honorars für die Implantatversorgung. Auch kann es zu einer Erstattung des Honorars zu 75% für den „Verlustbereich“ kommen. Materialkosten werden erstattet oder zumindest nicht neu berechnet, wenn es zu einer Wiederversorgung kommt.

Sollten erhebliche Mängel an der zahnärztlichen Arbeit auftreten, so ist die Erstellung eines Mängelgutachtens erforderlich. Zuerst sollte man dem Zahnarzt Gelegenheit zur kostenlosen Nachbesserung geben. Sollte dies nicht funktionieren, muss der Patient seine Krankenkasse informieren. Nach Prüfung wird der Fall an die Kassenärztliche Vereinigung weitergegeben. Ein vertraglich bestimmter Gutachter erstellt dann das Mängelgutachten. Die Krankenkasse kann den behandelnden Arzt in Regress nehmen. Dies trifft für alle gesetzlich versicherten Patienten zu. Privat Versicherte bekommen nur selten Unterstützung, da kein Vertrag der Versicherungen mit der KZV existiert.
 
weiter >